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   BayObLG, 30.09.1974 - RReg. 5 St 573/74 OWi   

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https://dejure.org/1974,2084
BayObLG, 30.09.1974 - RReg. 5 St 573/74 OWi (https://dejure.org/1974,2084)
BayObLG, Entscheidung vom 30.09.1974 - RReg. 5 St 573/74 OWi (https://dejure.org/1974,2084)
BayObLG, Entscheidung vom 30. September 1974 - RReg. 5 St 573/74 OWi (https://dejure.org/1974,2084)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebserlaubnis; Kraftwagen; Lenkrad

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVZO § 18 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1974, 106
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 26.10.1972 - RReg. 6 St 601/72

    Erlöschen der Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug nach Einbau eines neuen

    Auszug aus BayObLG, 30.09.1974 - RReg. 5 St 573/74
    Der nachträgliche Einbau eines anders gearteten Lenkrades bringt die Betriebserlaubnis für einen Kraftwagen unabhängig davon zum Erlöschen, wodurch sich das neue Lenkrad von dem bisherigen im einzelnen unterscheidet (Ergänzung zu BayObLGSt 1972, 236).
  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 39/83

    Auswirkungen des Entfernens der hinteren Stoßstange eines Kraftfahrzeugs auf die

    Die Bestimmung will sicherstellen, daß ein zugelassenes Kraftfahrzeug, an dem ein Teil verändert wurde, nur und erst dann im öffentlichen Verkehr weiterbenutzt wird, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, daß das Fahrzeug auch in seinem veränderten Zustand den Beschaffenheitsvorschriften der StVZO entspricht, und wenn die Behörde aufgrund dieser Feststellungen eine neue Betriebserlaubnis erteilt hat; dies gilt auch dann, wenn sich die Veränderung nicht nachteilig auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs ausgewirkt hat (BayObLGSt 1974, 106, 107 = VRS 48, 153, 154; OLG Köln DAR 1980, 183, 184; Jagusch, a.a.O. § 19 StVZO Rdn. 6; Dvorak, a.a.O. D I).
  • KG, 10.10.1984 - 3 Ws (B) 105/84
    Auch der die Gültigkeit der Betriebserlaubnis nicht berührende Sonderfall des Austausches des serienmäßig eingebauten Lenkers gegen einen gleichartigen Lenker, etwa im Rahmen einer Reparatur (vgl. OLG Hamm VRS 57, 459, 460; BayObLG VRS 48, 153, 154), liegt hier nicht vor.
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